Die Satzung von Karfunkel e.V.

 

Die Vereinssatzung von Karfunkel e.V.

Mittagsbetreuung an der Herterich Grundschule

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1  Der Verein führt den Namen Karfunkel e.V.

1.2  Der Verein hat seinen Sitz in München-Solln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.3  Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Schuljahr (01.09. bis 31.08.).

 

§ 2  Zweck des Vereins

2.1  Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Betreuung von Grundschulkindern, durch Gewährung von Mahlzeiten, Hausaufgabenbetreuung und -unterstützung.

2.2  Zur Verwirklichung des Satzungszwecks soll eine von den Eltern selbstverwaltete Kindertageseinrichtung errichtet und unterhalten werden. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft zu fördern.  Gemäß dem Charakter einer Elterninitiative ist die aktive Mitarbeit der Eltern im Einrichtungsalltag erforderlich (z.B. bei Putz-, Einkaufs-, Kochdienst, Verwaltung usw.).

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

3.1  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.3  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4  Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 4  Mitgliedschaft

4.1  Der Verein hat ordentliche und passive Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können Eltern oder andere Sorgeberechtigte werden, die mindestens ein Kind durch den Verein betreuen  lassen. Passive Mitglieder sind natürliche und juristische

Personen, die den Vereinszweck fördern und unterstützen. Passive Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

4.2  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4.3  Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses in einer vom Verein betriebenen Kindertageseinrichtung sowie durch Tod, Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluss.

4.4  Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Schuljahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.5  Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden  wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder diesem Ausschluss in der Mitgliederversammlung zustimmen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

4.6  Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz einmaliger Mahnung  seine Pflicht zur Zahlung der Vereinsbeiträge nicht erfüllt.

 

 

§ 5  Vereinsbeiträge

5.1  Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6  Organe des Vereins

6.1  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7  Mitgliederversammlung

7.1  Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Beschlussfassungsorgan des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.

7.2  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

7.3  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

7.4  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

7.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben zwei Vorstandsmitgliedern mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Falls die erste Mitgliederversammlung mangels ausreichender Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig ist, ist eine daraufhin erneut einberufene Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn Form und Frist gemäß Ziffer 7.3 eingehalten werden und der Versammlungsort bezeichnet wurde.

7.6  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen.

7.7  Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen.

7.8  Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und beauftragt diese, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.

7.9  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8  Vorstand

8.1  Der Vorstand des Vereins muss aus mindestens zwei Personen bestehen, dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.

8.2  In den Vorstand gewählt werden können nur voneinander unabhängige Mitglieder (d.h. keine Ehepaare/Paare/Elternteile gleichzeitig).

8.3  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.  Jeder Vorstand wird einzeln gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim. Die Mitglieder beschließen über Entlastung und Abberufung des Vorstandes.

8.4  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt bis auf folgende Einschränkung: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab € 5.000,00 ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

8.5  Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand die Geschäfte übernimmt. Wiederwahl ist möglich.

8.6  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

8.7  Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen. Darüber hinaus können Tätigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder durch eine angemessene Tätigkeitspauschale (möglichst Beschäftigung auf Minijob-Basis) vergütet werden, sofern der Nachweis der Angemessenheit auf klaren arbeitsvertraglichen Regelungen (Stellenbeschreibung und Stundenumfang) beruht und so weit die Vermögenssituation des Vereins dies zulässt. Der Höhe nach ist die Vergütung begrenzt auf die Höchstgrenze, die nach dem jeweils geltenden Gesetz für einen Minijob (zur Zeit € 450,-) höchstens bezahlt werden kann.

 

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

9.1 Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von ¾ der abstimmenden Mitglieder zulässig.

9.2 Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens zwei  Drittel aller Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abstimmenden Mitglieder.

9.3 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Förderverein der Herterichschule e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

10.1 Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Änderung der Satzung wurde am 06. Februar 2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen und danach dem Vereinsregister vorgelegt.

Stand 05/2023  /  Karfunkel e.V., www.ei-karfunkel.de